Nr. 03 Ratgeber · Ankauf

Was Käufer vor dem Immobilienkauf wirklich prüfen sollten.

Datum
19. Mai 2026
Lesezeit
8 Min. Lesezeit
Autor
Luca Kerstner
Ressort
Inhaber & Ansprechpartner

Wer eine Immobilie kauft, trifft eine der größten finanziellen Entscheidungen seines Lebens. Was vor der Kaufzusage geprüft sein muss, von der Budgetplanung über die Besichtigung bis zur Beurkundung.

Suchprofil und Budget: was vor der ersten Besichtigung geklärt sein muss

Vor dem ersten Exposé steht eine ehrliche Bestandsaufnahme. Wer ohne klares Anforderungsprofil sucht, verliert Zeit in Besichtigungen, die von Anfang an nicht passen. Sinnvoll ist die Unterscheidung zwischen Muss-Kriterien, ohne die ein Objekt nicht infrage kommt, und Kann-Kriterien, bei denen Spielraum besteht. Ebenso wichtig wie das Wunschobjekt ist das belastbare Budget, und zwar nicht nur der Kaufpreis, sondern das Gesamtbudget aus Kaufpreis, Kaufnebenkosten, Modernisierungsrücklage und laufenden Kosten.

Die Finanzierung sollte früh stehen, nicht erst, wenn das Wunschobjekt gefunden ist. Hier hilft es, zwei Werte zu trennen. Der Verkehrswert ist eine objektive Rechengröße aus Lage, Zustand und Bausubstanz. Banken finanzieren jedoch auf Basis des Beleihungswerts, der darunter liegt. Ruft die Verkäuferseite einen Preis deutlich über dem Verkehrswert auf, finanziert die Bank nur bis zu ihrem Beleihungswert, und die Differenz ist aus Eigenkapital aufzubringen. Als solide gilt, wer die Kaufnebenkosten vollständig und einen substanziellen Teil des Kaufpreises aus eigenen Mitteln deckt; häufig genannt werden rund 20 Prozent. Wer mit einer Finanzierungsbestätigung in Besichtigungen geht, kann ernsthaft und schnell entscheiden.

Die Besichtigung: was wirklich geprüft werden muss

Eine Besichtigung ist kein Rundgang zur Stimmungsbildung, sondern eine strukturierte Prüfung. Was angenehm wirkt, kann technische Probleme haben; was vernachlässigt aussieht, kann baulich einwandfrei sein. Es lohnt sich, die Unterlagen vorab anzufordern: Energieausweis, Grundbuchauszug, Baupläne mit Wohnflächenberechnung, die letzten Betriebskostenabrechnungen, Wartungsnachweise zu Heizung, Dach und Schornstein sowie, bei Eigentumswohnungen, die Protokolle der Eigentümerversammlungen. Erst mit vollständigen Unterlagen lässt sich ein Objekt realistisch bewerten.

Besonders bei älteren Gebäuden lohnt der genaue Blick. Das Dach gehört zu den teuersten Bauteilen; Feuchtigkeitseintrag im Dachgeschoss oder durchgebogene Sparren sind Warnsignale. Modrig riechende Räume, Salzausblühungen an Kellerwänden oder verfärbte Putzstellen deuten auf anhaltende Feuchteprobleme hin. Weitere typische Warnzeichen sind Risse in Wänden und Decken, unebene Böden und veraltete Elektrik. Eine gründliche Besichtigung dauert nicht selten 45 bis 90 Minuten, und sinnvoll sind mindestens zwei Termine: einer für den Gesamteindruck, einer für die Detailprüfung, idealerweise mit einem Bausachverständigen. Dessen Honorar liegt in der Regel zwischen 500 und 1.500 Euro und steht in keinem Verhältnis zu den Kosten eines unerkannten Bauschadens.

Ein eigener Blick gilt der Heizung. Ein 18 Jahre alter Kessel ist kein Mangel, aber eine kalkulierbare Ersatzinvestition. Wichtig zu wissen: Eine funktionierende Bestandsheizung muss nicht sofort getauscht werden. Das Gebäudeenergiegesetz verlangt, dass neu eingebaute Heizungen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. In Bestandsgebäuden ist diese Vorgabe an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt; in größeren Städten wie Mainz und Wiesbaden mit mehr als 100.000 Einwohnern greift sie für neu eingebaute Heizungen spätestens ab dem 30. Juni 2026. Hinzu kommt eine ältere Regel: Alte Konstanttemperaturkessel, die älter als 30 Jahre sind, müssen ausgetauscht werden, mit Ausnahmen für langjährige Selbstnutzer von Ein- und Zweifamilienhäusern.[4] Wer das Alter der Anlage kennt, kann die Folgekosten realistisch einplanen.

Unterlagen prüfen, bevor die Kaufzusage fällt

Vor einer Kaufzusage sollten die wesentlichen Dokumente gesichtet sein. Der Grundbuchauszug ist dabei das zentrale Dokument. Er ist in drei Abteilungen gegliedert: Abteilung I nennt die Eigentümer, Abteilung II führt Lasten und Beschränkungen wie Wege-, Wohn- oder Nießbrauchrechte und die Auflassungsvormerkung, Abteilung III die Grundpfandrechte, also vor allem Grundschulden. Eine eingetragene Grundschuld ist kein Ausschlusskriterium: Sie wird beim Verkauf gelöscht oder auf die neue Finanzierung übertragen, sofern der Kaufvertrag die lastenfreie Übergabe regelt. Der Energieausweis zeigt die Energieeffizienzklasse und gibt einen Hinweis auf die zu erwartenden Heizkosten; die Klassen G oder H signalisieren erhöhten Sanierungsbedarf und gehören in die Preisverhandlung.

Zwei Dokumente werden häufig übersehen. Das Baulastenverzeichnis führt öffentlich-rechtliche Verpflichtungen wie Wege-, Abstands- oder Stellplatzrechte und wird in den meisten Bundesländern getrennt vom Grundbuch geführt. Diese Lasten bleiben beim Eigentümerwechsel bestehen, und der Notar ist nicht verpflichtet, sie einzusehen. Ein Blick allein ins Grundbuch genügt also nicht; die Einsicht liegt in der Verantwortung der Käuferseite. Beim Kauf einer Eigentumswohnung kommt die Teilungserklärung hinzu. Sie beruht auf dem Wohnungseigentumsgesetz und besteht aus Aufteilungsplan, Abgeschlossenheitsbescheinigung und Gemeinschaftsordnung. Da sich eine Teilungserklärung nur mit Zustimmung aller Miteigentümer und erneuter notarieller Beglaubigung ändern lässt, sollte sie vor dem Kauf gründlich gelesen werden, ebenso wie die Versammlungsprotokolle: Beschlossene, aber noch nicht umgesetzte Sanierungen am Gemeinschaftseigentum werden zu Kosten für die neuen Eigentümer.

Kaufnebenkosten: was Käufer konkret einplanen müssen

Der Kaufpreis ist nicht die einzige Zahl, die zählt. Die Grunderwerbsteuer fällt einmalig beim Eigentumsübergang an und richtet sich nach dem Bundesland: In Rheinland-Pfalz beträgt sie fünf Prozent, in Hessen sechs Prozent, bundesweit liegt sie zwischen 3,5 und 6,5 Prozent.[1] Bei einem Kaufpreis von 500.000 Euro sind das 25.000 beziehungsweise 30.000 Euro. Erst nach ihrer Zahlung stellt das Finanzamt die Unbedenklichkeitsbescheinigung aus, die für die Grundbuchumschreibung nötig ist.

Hinzu kommen Notar- und Grundbuchkosten, gestaffelt nach dem Kaufpreis nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz. Als Richtwert für beide zusammen gelten rund 1,5 bis 2,0 Prozent des Kaufpreises; darin enthalten ist auch die Auflassungsvormerkung mit etwa 0,5 Prozent.[2] Die Höhe der Maklerprovision ist frei verhandelbar; seit der Reform von 2020 trägt die Käuferseite bei selbst genutzten Wohnungen und Einfamilienhäusern höchstens die Hälfte.[3] In Summe sollte die Käuferseite in der Region mit Kaufnebenkosten von rund neun bis zwölf Prozent des Kaufpreises rechnen. Diese Summe finanzieren Banken in der Regel nicht mit; sie muss aus Eigenkapital verfügbar sein.

Der Notartermin: wie er abläuft und was im Vertrag steht

Der Kaufvertrag muss in Deutschland notariell beurkundet werden; das ist gesetzlich vorgeschrieben.[5] Ohne beurkundeten Vertrag lässt sich das Eigentum nicht im Grundbuch umschreiben. In der Regel beauftragt die Käuferseite den Notar und kann ihn frei wählen, idealerweise am Ort der Immobilie. Der Notar ist beiden Seiten zur Neutralität verpflichtet: Er gestaltet einen rechtssicheren Vertrag und erklärt ihn, ergreift aber nicht Partei für eine Seite.

Der Ablauf folgt einem festen Muster. Der Notar erstellt zunächst einen Vertragsentwurf und übersendet ihn beiden Parteien. Bei Verbrauchern soll zwischen Entwurf und Beurkundung in der Regel eine Frist von zwei Wochen liegen, damit beide Seiten den Text in Ruhe prüfen können. Diese Zeit sollte man nutzen und Fragen notieren. Im Termin liest der Notar den Vertrag vollständig vor, erklärt die juristischen Begriffe und beantwortet offene Fragen; erst danach wird unterschrieben. Mit der Unterschrift beider Parteien ist der Vertrag bindend.

Im Vertrag stehen die genaue Bezeichnung des Kaufgegenstands samt Flurstück, der Kaufpreis, das Zahlungsdatum, die Übergaberegelung und der Umgang mit bestehenden Belastungen. Ein Punkt verdient besondere Aufmerksamkeit: die Gewährleistung. Beim Kauf einer Bestandsimmobilie ist ein Gewährleistungsausschluss üblich, das Objekt wird also im bestehenden Zustand übernommen. Die Verkäuferseite haftet dann nur für Mängel, die sie arglistig verschwiegen hat. Genau deshalb ist die sorgfältige Besichtigung vorab so wichtig: Was nicht erkannt und nicht im Vertrag geregelt wurde, geht im Zweifel zulasten der Käuferseite.

Nach der Beurkundung: Grundschuld, Zahlung und Übergabe

Nach der Unterschrift übernimmt der Notar die Abwicklung. Er informiert das Finanzamt, das den Grunderwerbsteuerbescheid an die Käuferseite sendet; nach Zahlung folgt die Unbedenklichkeitsbescheinigung, ohne die keine Eigentumsumschreibung möglich ist. Gleichzeitig lässt der Notar die Auflassungsvormerkung in Abteilung II eintragen, die die Käuferseite in der Phase bis zur Umschreibung gegen einen Zweitverkauf oder eine nachträgliche Belastung sichert.

Wer mit einem Darlehen finanziert, stößt hier auf eine Besonderheit. Die Bank verlangt eine eigene Grundschuld in Abteilung III als Sicherheit, bevor sie das Geld auszahlt. Eingetragen werden kann diese Grundschuld aber erst, wenn man Eigentümer ist, und das setzt die Kaufpreiszahlung voraus, für die man wiederum das Geld der Bank braucht. Aufgelöst wird dieser Kreis durch die Belastungsvollmacht: Die noch im Grundbuch stehende Verkäuferseite ermächtigt die Käuferseite, die Grundschuld schon vor der Eigentumsumschreibung zu bestellen. So kann die Bank auszahlen, der Kaufpreis fließt, und die Umschreibung folgt. Die Grundschuldbestellung enthält in der Regel die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung, die der Bank im Fall ausbleibender Zahlung den Zugriff erleichtert.

Ist der Kaufpreis gezahlt, häufig über ein Notaranderkonto oder direkt, und sind alle Bedingungen erfüllt, veranlasst der Notar die Auflassung und die Eintragung der neuen Eigentümer. Erst mit dieser Eintragung geht das Eigentum endgültig über. Den Abschluss bildet die Übergabe, dokumentiert durch ein gemeinsam unterzeichnetes Übergabeprotokoll mit Schlüsselanzahl, Zählerständen für Strom, Wasser und Gas sowie offenen Punkten. Nach der Grundbucheintragung besteht zudem ein Sonderkündigungsrecht für die bestehende Gebäudeversicherung, sodass eine eigene Police abgeschlossen werden kann.

Eigennutzung oder Kapitalanlage: eine Frage der Ziele

Wer zur Eigennutzung kauft, trifft eine Lebensentscheidung; wer als Anleger kauft, eine wirtschaftliche. Bei der Eigennutzung stehen Lage, Grundriss, Zustand und die Passung zur Lebenssituation im Vordergrund. Bei der Kapitalanlage zählen Mietrendite, Leerstandsrisiko, Instandhaltungsaufwand und die langfristige Wertentwicklung des Standorts.

In beiden Fällen gilt dasselbe Fundament: Ein Objekt in nachfragestarker Lage, in gutem Zustand und zu einem marktgerechten Preis ist das stabilere Investment, unabhängig davon, ob man selbst einzieht oder vermietet. Die wichtigste Vorbereitung ist nicht die schnellste Zusage, sondern die genaue Prüfung. Wer Wert, Unterlagen, Bausubstanz und den Ablauf bis zur Grundbucheintragung kennt, kauft aus einer Position der Sicherheit statt unter Zeitdruck.

Quellen · Anmerkungen
  1. [1] Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG); Steuersätze der Länder, Stand 2025: Rheinland-Pfalz 5,0 Prozent, Hessen 6,0 Prozent, bundesweit 3,5 bis 6,5 Prozent.
  2. [2] Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) für Notar- und Grundbuchkosten; Auflassungsvormerkung nach § 883 BGB, Eintragung in Abteilung II des Grundbuchs.
  3. [3] Gesetz zur Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser (§§ 656a ff. BGB), in Kraft seit dem 23. Dezember 2020.
  4. [4] Gebäudeenergiegesetz (GEG) 2024: 65-Prozent-Vorgabe für neu eingebaute Heizungen; im Bestand gekoppelt an die kommunale Wärmeplanung (Städte über 100.000 Einwohner bis 30. Juni 2026, kleinere Gemeinden bis 30. Juni 2028). Austauschpflicht für über 30 Jahre alte Konstanttemperaturkessel mit Ausnahmen für langjährige Selbstnutzer.
  5. [5] § 311b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): notarielle Beurkundungspflicht für Grundstückskaufverträge.
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